Vergütung des Anwalts

 

 

Ein Rechtsanwalt muss für seine Dienstleistungen eine Vergütung erzielen. Sonst könnte  keine Miete zahlen, keine Fachliteratur für eine gute Beratung und Büromaterial beschaffen und fiele der Sozialhilfe zur Last. 

 

Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist im Rechtsanwaltsvergütungs-Gesetz (RVG) geregelt. Dort werden für einzelne Tätigkeiten Vergütungen festgelegt, oft nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltliche Tätigkeiten hat. Wenn es z.B. um eine Streitigkeit von 4.000 € geht, fallen für die Beratung Kosten von  453,87 €  an (einschließlich MWSt.).

 

Für eine Beratung soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, § 34 RVG.  Ich berechne ein Stundenhonorar von in der Regel 220 € zuzüglich MWSt und Auslagenersatz, die Vergütung nach dem Gegenstandswert ist die Untergrenze der berechneten Kosten. Es wird minutengenau abgerechnet (für eine Viertelstunde Beratung fallen also in der Regel 55 € Honorar und MWSt an). 

 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ersetzen diese regelmäßig die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Für die Einholung einer Deckungszusage berechne ich ein Honorar.

 

Für Verbraucher gelten Sonderregelungen.

 

Im ersten Gespräch ist oft nicht leicht abzuschätzen, wieviel Aufwand und Kosten die Sache hat. 

 

Der Rechtsanwalt darf Vorschüsse für seine Tätigkeit vom Mandanten verlangen. 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sandhövel, München, Tel.089 14 34 0000